Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäfts-bedingungen

Schütze Public Results GmbH
UID-Nr.: ATU69995847
Stubenring 24/9, 1010 Wien
E-Mail: office@schuetze.at

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Schütze Public Results GmbH (im Folgenden „Schütze“) wird ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) tätig. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Schütze und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für die Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Schütze schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und zweifelsfrei anderes vereinbart wird. Solchen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht Schütze ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen Geschäftsbedingungen des Kunden durch Schütze bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB von Schütze werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote von Schütze sind freibleibend und unverbindlich.

2. Konzept- und Ideenschutz

2.1 Hat der (potenzielle) Kunde Schütze bereits vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen oder Vorarbeiten in Bezug auf ein bestimmtes Projekt zu leisten, und kommt Schütze dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages über die danach zu erbringenden Leistungen nach, so gilt nachstehende Regelung:

2.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Schütze treten der (potenzielle) Kunde und Schütze in ein Vertragsverhältnis („Pitching Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.3 Der (potenzielle) Kunde anerkennt, dass Schütze bereits mit der Konzepterarbeitung bzw. den angefragten Vorarbeiten kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Der (potenzielle) Kunde anerkennt, dass diese Leistungen von Schütze zu entlohnen sind, wobei hierfür im Zweifel die jeweils gültigen Stundensätze von Schütze gelten.

2.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Schütze ist dem (potenziellen) Kunden (auch auf Grund des Urheberrechtsgesetzes) nicht gestattet.

2.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Schütze im Rahmen des Konzeptes präsentierten Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Eine Verwertung/Nutzung der von Schütze erbrachten Leistungen durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Schütze zulässig.

2.7 Sofern der (potenzielle) Kunde der Meinung ist, dass ihm von Schütze Ideen präsentiert wurden, auf die der Kunde bereits vor deren Präsentation gekommen ist, so hat er dies Schütze binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.8 Im gegenteiligen Fall ist davon auszugehen, dass Schütze dem (potenziellen) Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, hat der Kunde – unbeschadet der weiteren (immateriellen) Rechte und Ansprüche von Schütze – jedenfalls eine marktübliche Vergütung an Schütze zu leisten.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag, einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Schütze sowie allfällig sonstigen Angebotsunterlagen (Briefingprotokoll, Konzept etc.). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Schütze. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht für Schütze bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

3.2 Alle Leistungen durch Schütze (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrücke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen acht Werktagen ab Eingang beim Kunden von diesem freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne gegenteilige Rückmeldung des Kunden gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt und freigegeben.

3.3 Der Kunde wird Schütze zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Schütze von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Schütze erbracht oder wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber, Marken, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing), und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Schütze haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer etwaigen Warnpflicht nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Schütze wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Schütze schad und klaglos; der Kunde hat Schütze sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Schütze durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Schütze bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Schütze hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 Schütze ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen geeigneter Personen als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen an Dritte zur Gänze oder zum Teil weiterzugeben/zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2 Die Beauftragung von Dritten erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, jedenfalls aber auf dessen Rechnung. Schütze wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3 Auf Verlangen von Schütze hat der Kunde in Verpflichtungen von Schütze gegenüber Dritten einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags zwischen dem Kunden und Schütze aus wichtigem Grund.

5. Fristen und Termine

5.1 Von Schütze angegebene Liefer oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als Ungefähr-Angaben und sind unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich als solche festzuhalten bzw. von Schütze schriftlich als verbindlich zu bestätigen.

5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung aus nicht durch Schütze zu vertretenden Gründen, wegen höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist Schütze berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Befindet sich Schütze in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Schütze schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Social-Media-Kanäle

Schütze weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen oftmals vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte oder sonstige Inhalte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an deren Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das nicht kalkulierbare Risiko, dass die genannten Inhalte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern regelmäßig die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt üblicherweise auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Schütze arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen dieser Anbieter, auf die Schütze keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Schütze beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Schütze aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Schütze ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht von Schütze zu vertreten sind, unmöglich wird oder vom Kunden trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. der Pflicht zur Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Schütze weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Schütze fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.3 Wird der Vertrag zwischen dem Kunden und Schütze zeitlich befristet abgeschlossen, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der Befristung. Ein solches befristetes Vertragsverhältnis kann mangels abweichender Vereinbarung von Schütze unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten gekündigt werden („ordentliche Kündigung“). Der Kunde ist auf sein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund beschränkt.

7.4 Wurde der Vertrag unbefristet abgeschlossen, ist das Vertragsverhältnis mangels gegenteiliger Vereinbarung von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten ordentlich kündbar.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Schütze für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Schütze ist berechtigt, Akontozahlungen für künftige Leistungen in angemessener Höhe abzurufen sowie zur Deckung von Aufwendungen und Barauslagen Vorschüsse zu verlangen. Selbst bei noch nicht vollständiger Erfüllung der jeweiligen Leistung ist Schütze jedenfalls berechtigt, mit jedem Monatsersten die im vorangegangenen Monat erbrachten Leistungen abzurechnen.

8.2 Der vereinbarte Honorarbetrag versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Schütze für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber‑ und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen von Schütze, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Schütze gesondert entlohnt. Darunter fallen auch alle Schütze erwachsenden Aufwendungen und Barauslagen, die vom Kunden zusätzlich zu ersetzen sind.

8.4 Kostenvoranschläge von Schütze sind unverbindlich und in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung marktüblich zu vergüten. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Schütze veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird Schütze den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.

8.5 Änderungen des Auftrags sind nur einvernehmlich möglich. Bricht der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten  unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch Schütze  einseitig ab, hat er Schütze die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens Schütze begründet ist, hat der Kunde darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte (bzw. das für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldete / das bei Auftragserteilung anfallende) Honorar zu erstatten. Eine Anrechnung gemäß § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Weiters ist Schütze bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter (insbesondere der Auftragnehmer von Schütze) infolge des geänderten bzw. abgebrochenen Auftrags schad- und klaglos zu stellen. Im Falle der einseitigen Änderung bzw. des einseitigen Abbruchs des Auftrags erwirbt der Kunde trotz Bezahlung des Entgelts an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Schütze zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Von Schütze gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Schütze.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Schütze die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Schütze berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.

9.4 Schütze ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung des Kunden zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so ist Schütze für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung auch nur einer Rate berechtigt, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Schütze aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Schütze schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen von Schütze, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Schütze und können jederzeit insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Zur Nutzung/Verwertung der von Schütze erbrachten Leistungen ist ausschließlich der Kunde berechtigt. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen seitens Schütze ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Schütze setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Schütze, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von durch Schütze erbrachten Leistungen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Schütze und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind allfälliger sonstiger Urheber zulässig.

10.3 Für die Nutzung von durch Schütze erbrachten Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist  unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung durch Schütze erforderlich. Dafür steht Schütze und den allfälligen sonstigen Urhebern eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von durch Schütze erbrachten Leistungen bzw. von Werbemitteln, für die Schütze konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von Schütze notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Punkt 10.4. steht Schütze im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu, im 2. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte und im 3. Jahr ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet Schütze für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars; allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Schütze bleiben davon unberührt.

11. Kennzeichnung

11.1 Schütze ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Schütze und allfällige sonstige Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Schütze ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung/Mängelrüge

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Schütze, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach deren Erkennbarkeit, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs und/oder Schadenersatzansprüchen, das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sowie aller sonst den Mangel betreffenden Ansprüche ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Schütze zu. Schütze wird allfällige Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Schütze alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Schütze ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, insbesondere wenn diese unmöglich oder für Schütze mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Minderungsrechte bzw. gegebenenfalls das Wandlungsrecht zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. All das gilt auch bei Geltendmachung von Schadenersatz statt Gewährleistung.

12.3 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Schütze ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Schütze haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche (Un)Zulässigkeit von Inhalten, insbesondere dann nicht, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Mangel beträgt sechs Monate ab der jeweiligen Lieferung/Leistungserbringung. Eine Weitergabe von durch Schütze erbrachte Leistungen zur Verwendung/Nutzung durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Schütze gestattet. Das etwaige Recht zum Regress gegenüber Schütze gemäß § 933b ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Schütze und seinen Funktionsträgern, Arbeitnehmern, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Schütze ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Leute gegenüber dem Kunden.

13.2 Jegliche Haftung von Schütze für Ansprüche, die von Dritten auf Grund der durch Schütze erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit sowie weiters dann ausgeschlossen, wenn Schütze einer etwaigen Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Schütze nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen. Nimmt der Dritte Schütze in Anspruch, so hat der Kunde Schütze in den genannten Fällen schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren seit der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Datenschutz

14.1 Schütze (als Verantwortlicher) verarbeitet zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden (Art 6 Abs 1 lit b) Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“)) personenbezogene Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter und uU seiner Kunden/Lieferanten; insbesondere Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpersonen und deren Kontaktdaten, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer sowie zusätzlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobene und erzeugte Daten. Die Bereitstellung dieser Daten ist zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich; die Nichtbereitstellung kann die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Schütze bewirken.

14.2 Aufgrund der Einwilligung des Kunden (Art 6 Abs 1 lit a) DSGVO) verarbeitet Schütze zu eigenen Werbezwecken, insbesondere zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern (in Papier‑ und elektronischer Form) die Kontaktdaten des Kunden sowie im Rahmen eines Referenzhinweises auf der Website von Schütze den Namen, die Firma und die Marke bzw. andere Kennzeichen des Kunden. Der Kunde stimmt der Zusendung elektronischer Nachrichten von Schütze sowie der Nennung als Referenz auf der Website von Schütze zu und willigt auch in die damit verbundene Datenverarbeitung ein. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

14.3 Personenbezogene werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Für ausgelagerte Aufgaben können personenbezogene Daten jedoch von Auftragsverarbeitern im Auftrag von Schütze und aufgrund der Weisungen von Schütze verarbeitet werden. Auftragsverarbeiter werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertraglich verpflichtet.

14.4 Die Daten werden bis zu sieben Jahre nach Vertragsbeendigung aufbewahrt, sofern dies aufgrund der Verpflichtungen von Schütze nach dem UGB und der BAO notwendig ist. Nicht von dieser Aufbewahrungspflicht umfasste personenbezogene Daten werden drei Jahre nach Vertragsbedingung gelöscht.

14.5 Kunden haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Anfragen bezüglich der Ausübung dieser Rechte sowie ein etwaiger Widerruf einer Einwilligung können per E-Mail an office@schuetze.at oder postalisch an die oben angegebene Anschrift gerichtet werden.

14.6 Sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schütze gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen oder sollten die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Kunden in einer anderen Weise verletzt worden sein, besteht grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. In Österreich ist das die Datenschutzbehörde.

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Schütze und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Schütze. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Schütze die Ware bzw. Leistung dem gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Schütze und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit des Vertrages, wird das für den Sitz von Schütze sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Schütze berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.